Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 02/2017)
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltung
Wir arbeiten ausschließlich auf Grund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Abnehmer sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Die für uns zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Schiedsstelle für
den Reifenfachhandel und das Vulkaniseur-Handwerk beim Bundesverband
Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV)
Franz-Lohe-Straße 19
53129 Bonn
Website: www.brv-bonn.de/unternehmer/brv-schiedsstelle/
Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.
2. Lieferung
Lieferfristen sollen schriftlich vereinbart werden.
Halten wir verbindlich vereinbarte Lieferfristen nicht ein und haben wir dies
zu vertreten, haften wir auf Ersatz eines vom Kunden nachgewiesenen Schadens,
dies gilt nicht, wenn die Verzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
Wird Ware auf Verlangen eines Kunden versandt, der Unternehmer ist, so geht die
Gefahr auf ihn über, sobald wir die Ware dem mit der Ausführung der Versendung
Beauftragten übergeben haben.
3. Preise
Bei Geschäften mit Verbrauchern gelten die Preise des Tages des Vertragsschlusses. Liegt zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, sind wir berechtigt, Preiserhöhungen weiterzugeben, vor allem solche, die sich aus der Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Lohnkostenerhöhungen ergeben. Übersteigt die Preiserhöhung 10% des ursprünglich vereinbarten Preises, ist unser Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Geschäften mit Unternehmern sind wir bei wesentlichen Kostenänderungen bis
zum Tag der Lieferung berechtigt, über eine Preiserhöhung zu verhandeln,
insbesondere wenn es sich um Material- und Lohnkostenerhöhungen handelt. Das
Recht auf Preiserhöhung besteht nicht, wenn Lieferverzögerungen nachweislich
allein in unserem Verantwortungsbereich liegen.
4. Zahlung
Unsere Forderungen sind sofort bei Zugang unserer Rechnung beim Kunden ohne
Abzug fällig.
Der Käufer kann uns ein SEPA Basismandat/SEPA Firmenmandat erteilen. Der Einzug
der Lastschrift erfolgt 10 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die
Vorabankündigung (Pre-Notifikation) wird auf 5 Tage verkürzt. Der Käufer
sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die auf Grund von
Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des
Käufers, vorausgesetzt, die Nichteinlösung oder Rückbuchung ist nicht durch uns
verursacht worden.
Ist Bankeinzugsverfahren vereinbart, verzichtet unser Kunde hiermit uns und
seinen Banken gegenüber für die Dauer unserer Geschäftsverbindung und während
der Geltung unserer Vereinbarung zum Bankeinzugsverfahren auf sein ihm
gegenüber seinen Banken zustehendes Recht, Belastungen zu widerrufen. Diesen
Verzicht wird unser Kunde seinen Banken mitteilen und uns hierüber auf
Verlangen informieren.
Der Verkäufer kann ohne Angabe von Gründen für einzelne Käufer und Verträge
Vorkasse verlangen. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel
entgegenzunehmen, nehmen wir sie herein, geschieht das nur erfüllungshalber.
Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 5% bei Geschäften
mit Verbrauchern, in Höhe von 8% bei Geschäften mit Unternehmern, über dem
jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Das Geltendmachen eines höheren
Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Unseren Kunden bleibt ausdrücklich
der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich
niedriger, als von uns geltend gemacht.
Wir können Mahnkosten je Mahnung mit 5,00 EURO ansetzen.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur
vollständigen Bezahlung vor. Bei Geschäften mit Unternehmern gilt dieser
Eigentumsvorbehalt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen
aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt sind. Für Geschäfte mit
Unternehmern gelten folgende weitere Bestimmungen:
Unser Kunde ist zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten
Geschäftsgang berechtigt, jedoch nicht zur Sicherungsübereignung oder
Verpfändung. Die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem
Geschäftspartner entstehenden Forderungen tritt unser Kunde uns bereits jetzt
mit ab, im Weiterverarbeitungsfall einschließlich des Veredelungsanteils.
Wir werden die Abtretung nicht offen legen, es sei denn, unser Kunde ist mit
einer fälligen Forderung mindestens 2 Wochen in Verzug oder er hat eine uns
erteilte Berechtigung zum Bankeinzugsverfahren widerrufen. In diesen Fällen
verpflichtet sich der Kunde, seinen Geschäftspartnern die uns erteilte
Abtretung von sich aus anzuzeigen und uns unverzüglich seine vollständige
Debitorenliste vorzulegen. Zur Feststellung der Namen und Anschriften der
Geschäftspartner unseres Kunden haben wir in diesem Fall das Recht auf
Einsichtnahme in seine Bücher.
Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten unsere
Forderungen aus unseren Rechnungen nachhaltig um mehr als 10%, so werden wir
auf Verlangen unseres Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
Erfüllt unser Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen trotz Mahnung nicht,
sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware, montiert oder unmontiert,
jederzeit wieder in Besitz zu nehmen. Unser Kunde räumt uns ausdrücklich das
Recht ein, unsere Vorbehaltsware an jedem Ort zu übernehmen, wir sind auch zur
Demontage berechtigt. Der jeweilige Besitzer der Ware ist vom Kunden
unwiderruflich ermächtigt, die Ware an uns herauszugeben.
Unser Kunde ist nur solange zum Besitz der unter Eigentumsvorbehalt verkauften
Ware berechtigt, bis wir von unserem vorbehaltenen Eigentum Gebrauch machen und
dadurch vom Vertrag zurücktreten. Bei Zurücknahme von Vorbehaltsware erteilen
wir Gutschrift in Höhe des Tageswertes.
6. Sachmängelhaftung
Im Rahmen der folgenden Bedingungen haften wir für Sachmängel:
- auf die Dauer von 2 Jahren für neue Ware (Pkw-Reifen und Lkw-Reifen)
- auf die Dauer eines Jahres für runderneuerte Pkw-Reifen und runderneuerte
Lkw-Reifen
- auf die Dauer eines Jahres für gebrauchte Ware.
Die Sachmängelhaftungsfristen berechnen sich jeweils ab Ablieferung (Eingang
beim Kunden) der Ware an unseren Kunden.
Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für eine Haftung für
grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung
des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
gleich.
Ein Reifen, für den Sachmängelhaftung beansprucht wird, soll uns zusammen mit
dem vollständig ausgefüllten Reklamationsformular übersandt werden, um uns die
Überprüfung der Beanstandung des Kunden zu ermöglichen.
Bei Ablehnung des Sachmängelhaftungsanspruchs werden wir den beanstandeten
Reifen auf unsere Kosten an den Kunden zurücksenden, wenn er das innerhalb von
14 Tagen nach Zugang der Ablehnung verlangt.
Mängel sollen nach Möglichkeit kurzfristig gerügt werden.
Bei Geschäften mit Unternehmern müssen offenkundige Mängel innerhalb von 8
Tagen nach Ablieferung (Eingang beim Kunden) schriftlich gerügt werden, nicht
offenkundige Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels. Bei
Nichteinhaltung dieser Rügefristen gilt die von uns gelieferte Ware als
genehmigt. Sachmängelhaftungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, es
sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche nach § 437 Ziffer 3 BGB,
sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
Der Sachmängelhaftungsanspruch ist bei Geschäften mit Verbrauchern nach Wahl
des Kunden auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei
Geschäften mit Unternehmern haben wir das Recht, zwischen Mangelbeseitigung
oder Ersatzlieferung zu wählen.
Sollten zwei Versuche der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlschlagen,
hat unser Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) zu erklären.
Bei Geschäften mit Unternehmern sind wir berechtigt, bei Ersatzlieferungen eine
entsprechend dem Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens geringere Gutschrift
zu erteilen oder geringere Zahlung zu leisten. Unser Kunde hat die Wahl
zwischen Gutschrift und Zahlung.
Sachmängelhaftungsansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, wenn Mängel,
Beeinträchtigungen oder Schäden ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass
a)
die von uns
gelieferte Ware von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde,
b)
die
Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf der Ware dauerhaft
angebrachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder verändert, insbesondere
unkenntlich gemacht worden sind,
c)
bei Reifen
der vorgeschriebene Luftdruck nachweislich nicht eingehalten wurde,
d)
Reifen einer
vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch
Überschreiten der für die Reifengröße und Reifenart zulässigen Belastung und
der zugeordneten Fahrgeschwindigkeit,
e)
Reifen nach
Montage durch unrichtige Radstellung schadhaft wurden oder durch andere
Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in ihrer Leistung beeinträchtigt
wurden,
f)
Reifen auf
einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder sonst
mangelhaften Felge montiert wurden,
g)
Reifen durch
äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder Erhitzung
ausgesetzt worden sind,
h)
bei einem
Radwechsel die Radmuttern oder Schrauben nicht nach 50 km Fahrstrecke
nachgezogen wurden, vorausgesetzt, wir haben unseren Kunden bei Lieferung auf
diese Notwendigkeit hingewiesen,
i)
Reifen vor
der Montage vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten im Freien gelagert
wurden,
j)
natürlicher
Verschleiß oder Beschädigungen der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße
Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind,
k)
Reifen bei
Tube-Type-Ausführungen mit gebrauchten Schläuchen/ Wulstbändern, bei
Tubeless-Ausführungen ohne Ventilauswechslung (Pkw-Reifen) oder ohne neuen
Dichtungsring (Lkw/Schulterreifen) durch den Kunden oder Dritte montiert
wurden.
Bei berechtigter Sachmängelrüge
tragen wir sämtliche im Zusammenhang mit der Gewährleistungsabwicklung
entstehenden Aufwendungen.
Streitigkeiten über Sachmängelhaftungsansprüche und Reklamationsabwicklungen
sollen durch die unabhängige Schiedsstelle des Bundesverbandes Reifenhandel und
Vulkaniseurhandwerk e.V., Bonn, beigelegt werden, wenn unser Kunde oder wenn
wir im Einvernehmen mit dem Kunden diese unverzüglich nach Kenntnis des
Streitfalls schriftlich anrufen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der
Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Auf die Dauer des Schiedsverfahrens ist die Verjährung
etwaiger Ansprüche gehemmt. Die Schiedsstelle wird nicht tätig, wenn bereits
der Rechtsweg beschritten ist, sie stellt ihre Tätigkeit ein, wenn dies während
des Schiedsverfahrens geschieht. Das Verfahren der Schiedsstelle richtet sich
nach deren Geschäftsordnung, die den Parteien auf Verlangen von der
Schiedsstelle ausgehändigt wird. Das Schiedsverfahren ist für beide Parteien
kostenlos.
7. Haftung
Wir haften auf Schadenersatz, wenn uns oder unsere Erfüllungsgehilfen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Ferner haften wir, wenn Eigenschaften
zugesichert oder Garantien gegeben wurden oder wenn der Schaden durch unseren
Verzug oder durch von uns zu vertretendes Unmöglichwerden der Leistung
entstanden ist.
Wir haften außerdem bei Verletzung grundlegend vertragswesentlicher Pflichten.
Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen begrenzt auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Dies gilt nicht, soweit es
sich um Geschäfte mit Verbrauchern handelt.
Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen.
Haftungsbegrenzung oder Haftungsausschluss gelten nicht bei körperlichen
Schäden.
Haftungsbegrenzung und -ausschluss gelten ferner nicht, falls und soweit wir
nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes haften.
8. Allgemeine Regelungen
Bei Geschäften mit Unternehmern ist Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand unser Firmensitz.
Telefonische oder mündliche Absprachen sollen unverzüglich in Textform bestätigt
werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht.
B. Besondere Bestimmungen für Fahrzeugreparaturen
Für Fahrzeugreparaturen, außer solchen an Reifen und Rädern, gelten ergänzend und zusätzlich zu den unter A aufgeführten Klauseln die nachstehenden Bedingungen.
1. Kostenvoranschlag
Auf Verlangen unserer Kunden erstellen wir einen Kostenvoranschlag, der die
voraussichtlichen Reparaturkosten einschließlich Angabe der Mehrwertsteuer
enthält. Abweichungen bis zu 10% von diesem Kostenvoranschlag sind zulässig,
vorausgesetzt, dies ist dem Kunden zumutbar.
Für den Kostenvoranschlag berechnete und vereinnahmte Kosten werden bei
Auftragsdurchführung mit der Auftragssumme verrechnet.
2. Fertigstellungstermine
Überschreiten wir schuldhaft verbindlich vereinbarte Fertigstellungstermine,
haften wir gegenüber unserem Kunden auf Schadenersatz für von diesem
nachgewiesene und auf der Verzögerung ursächlich beruhende Schäden.
Zur Stellung eines Ersatzfahrzeugs sind wir nicht verpflichtet. Nimmt der Kunde
auf Grund von uns zu vertretender Terminüberschreitung ein Ersatzfahrzeug in
Anspruch, erstatten wir die hierfür entstehenden Kosten unter Berücksichtigung
einer etwaigen Ersparnis für den Kunden durch Nichtbeanspruchung des eigenen
Fahrzeugs.
Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn wir nachweisen, dass die
Terminüberschreitung auf höherer Gewalt beruht.
3. Unternehmerpfandrecht
Neben dem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht steht uns wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten und allen sonstigen Leistungen geltend gemacht werden,
soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur,
soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Abnahme
Unser Kunde ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald wir
ihn über die Fertigstellung informieren. Die Abnahme soll erfolgen in unserem
Betrieb, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Unser Kunde kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er den Vertragsgegenstand
entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf Aufforderung durch
uns unverzüglich abholt.
Im Fall des Verzuges des Kunden mit der Abnahme haften wir nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit.
5. Sachmängelhaftung
Wir haften bei Sachmängeln auf Dauer eines Jahres ab Ablieferung des
Vertragsgegenstandes an unseren Kunden. Die Regelungen unter A 6 gelten
entsprechend.
Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für eine Haftung für
grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung
des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
gleich.
Schlagen zwei Versuche der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung fehl, ist
der Kunde entsprechend der Bestimmung unter A Ziffer 6 berechtigt, zu mindern
oder vom Vertrag zurückzutreten.
6. Eigentumsvorbehalt
Die unter A Ziffer 5 geregelten Eigentumsvorbehaltsrechte beziehen sich
ausschließlich auf Teile, die nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs
werden.
Ausgebaute oder ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über.
C. Besondere Bestimmungen für die Einlagerung von Reifen und Rädern
Für die Einlagerung von Reifen und Rädern, gelten ergänzend und zusätzlich zu den unter A und B aufgeführten Klauseln die nachstehenden Bedingungen.
1.
Wir verwalten die oben bezeichneten Artikel für eine Saison.
2.
Der
Einlagerungsvertrag wird abgeschlossen für eine Dauer von sechs Monaten ab
Datum der Einlieferung der zu verwahrenden Artikel.
3.
Für die Verwahrung wird der Betrag gemäß zugehöriger Rechnung als
Vergütung vereinbart. Der Verwahrpreis ist mit Einlieferung der zu verwahrenden
Artikel fällig und sofort zahlbar.
4.
Unser Kunde hat das Recht, die bei uns verwahrten Waren jederzeit wieder
abzuholen, ein Anspruch auf Erstattung der Verwahrungsgebühr entsteht nicht.
Mit der Abholung der Räder endet der Verwahrungsvertrag.
5.
Werden die verwahrten Artikel nach Ablauf von sechs Monaten nicht
abgeholt, wird bereits jetzt vereinbart, dass die vorstehend genannte
Verwahrungsgebühr für die weitere Verwahrzeit von sechs Monaten fällig wird.
Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, vom Kunden die Rücknahme der
verwahrten Artikel zu verlangen.
6.
Werden die verwahrten Artikel nach Ablauf von zwei Jahren nicht abgeholt
oder zurückverlangt, erklärt sich der Kunde bereits jetzt mit der freihändigen
Verwertung durch uns einverstanden.
7.
Wir leisten Gewähr dafür, dass die Verwahrung mit der verkehrsüblichen
Sorgfalt durchgeführt wird. die eingelagerten Räder sind gegen Feuer und
Diebstahl versichert. Ersatz wird im Schadensfall zum Zeitwert am Schadenstag
geleistet. Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Feuer- und
Diebstahlversicherer. Für Verluste oder Beschädigungen der verwahrten Artikel
durch Zufall oder höhere Gewalt haften wir nicht.
8.
Das Reifendruckkontrollsystem (RDKS) wurde bei der Eingangskontrolle und
der Auslieferung des Fahrzeugs geprüft und die ordnungsgemäße
Funktionsfähigkeit festgestellt. Die verbleibende Restkapazität der fest
eingebauten Batterien der Sensoren ist aber technisch definitiv nicht prüfbar,
und kann daher nicht gewährleistet werden.